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Hilfe zur Pflege - Elternunterhalt
Werden Eltern krank und pflegebedürftig stellt sich früher oder später die Frage nach der Finanzierung der Pflege, die häufig in stationärer Form durchgeführt wird. Was geschieht mit dem Ersparten der Eltern? Wie viel bleibt dem nicht pflegebedürftigen Elternteil für den eigenen Lebensunterhalt vom gemeinsamen Einkommen übrig? Was geschieht mit dem Einkommen und Vermögen der unterhaltspflichtigen Kinder? Werden Schwiegerkinder zum Unterhalt heran gezogen? Welchen Selbstbehalt können unterhaltspflichtige Kinder und ihre Ehepartner für sich und den eigenen monatlichen Lebensunterhalt beanspruchen? Sind Immobilien für die Finanzierung der Pflege einzusetzen?
Dies sind nur einige der Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen und die mit Hilfe anwaltlicher Beratung geklärt werden können.
Jede Person, die z. B. durch Krankheit oder Behinderung in Not gerät, hat Anspruch auf Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege. Nach dem so genannten Nachrangigkeitsprinzip gibt es diese Unterstützung aber nur, wenn der Hilfebedürftige sich nicht selbst helfen kann und alle anderen Leistungen, auf die Hilfebedürftige einen Anspruch haben, ausgeschöpft sind. Dazu gehören Leistungen der Kranken- und Pflegekassen, der Beihilfe und der Rentenversicherungsträger. Auch Unterhaltsansprüche gegenüber Familienmitgliedern müssen geltend gemacht werden, bevor ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege entsteht. Sozialhilfe ist somit eine nachrangige Hilfe. Welche Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Pflege erfüllt sein müssen, erfahren Sie in einer ausführlichen Beratung. Auch die Situation der unterhaltspflichtigen Kinder wird berücksichtigt. Insbesondere Fragen zu den Freibeträgen der Kinder, evtl. Beteiligung der Schwiegerkinder, Sicherung der Altersvorsorge der Kinder und sonstige individuelle Besonderheiten der familiären Situation werden im Rahmen der Beratung berücksichtigt.
Vorbeugende Beratung in diesem Bereich ist dann sinnvoll, wenn Vermögensdispositionen, etwa zur eigenen Altersvorsorge für andere Investitionen getätigt werden wollen. Ist bereits ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt worden, besteht ebenfalls die Möglichkeit anwaltlicher Beratung und Vertretung in dem Verfahren auf Gewährung von Hilfe zur Pflege. Ebenso besteht die Möglichkeit der anwaltlichen Beratung, wenn die Sozialhilfeträger an Sie als unterhaltsverpflichtete Kinder Ihrer pflegebedürftigen Eltern heran getreten sind und die Frage der Unterhaltsverpflichtung zu klären ist.
Gerne stehe ich Ihnen hier beratend und vertretend zur Seite. Zwecks Kontaktaufnahme besuchen Sie entweder meine Website oder nutzen Sie die unten angegebenen Kontaktinformationen, um mit mir in Verbindung zu treten. Zur Vorbereitung auf die Beratung und zur Zusammenfassung des Sachverhaltes nutzen Sie bitte das für Sie erstellte Formular. Klicken Sie dazu bitte hier. (.pdf-Format)
Mit freundlichen Grüßen
Bärbel Schönhof
